Sperre in der Spielbank: Sperrsystem, Dauer und Abgleich
Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen, auch nicht in der Spielbank. Der Glücksspielstaatsvertrag regelt dafür ein bundesweites Sperrsystem, eine Mindestdauer und den Abgleich bei jedem Betreten der Spielbank. Die Normen habe ich am 01.10.2026 im Gesetzestext nachgelesen.
Was der Glücksspielstaatsvertrag zur Sperre festlegt
- Sperrsystem: Zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem, betrieben von der Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021): „Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) errichtet und unterhalten. Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben.“.
- Teilnahmeverbot: Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021).
- Dauer: Mindestdauer ein Jahr; bei Selbstsperre abweichender Zeitraum, mindestens drei Monate (§ 8a Abs. 6 GlüStV 2021): „Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten.“.
- Aufhebung: Aufhebung nur auf schriftlichen Antrag, frühestens nach Ablauf der Mindestdauer (§ 8b Abs. 1 GlüStV 2021): „Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich.“ … „Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach § 8a Absatz 6 gestellt werden.“; Aufhebung wirksam bei Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche, bei Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Antragseingang (§ 8b Abs. 3 Satz 2).
- Kosten: Stellen eines Sperrantrags und Antrag auf Beendigung der Sperre sind kostenfrei (§ 8c Satz 2 GlüStV 2021).
- Antrag: Antrag auf Selbst- oder Fremdsperre auch bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle möglich (§ 8a Abs. 2 GlüStV 2021).
- Abgleich am Eingang: In Spielbanken Abgleich bei jedem Betreten (§ 8 Abs. 3 Satz 5 GlüStV 2021): „Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.“.
Sperrsystem im Landesrecht je Bundesland
| Land | Rechtsgrundlage | Regel zum Sperrsystem laut Landesrecht |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 29 Abs. 1 Satz 2 LGlüG | Abgleich der Personalien mit der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 GlüStV |
| Bayern | § 4 Abs. 1 SpielbO | Abgleich mit der Sperrliste beim Zutritt |
| Berlin | nicht ausgewiesen | im Landesgesetz keine eigene Norm ausgewiesen; es gilt § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 |
| Brandenburg | § 6 SpielbG | Abgleich mit der Sperrdatei bei jedem Betreten |
| Bremen | § 3a Abs. 3 SpielbG HB | Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 |
| Hamburg | § 4 Abs. 1 SpielO | Teilnahme am gemeinsamen Sperrsystem des GlüStV 2021, Sperrdatei der Spielbank |
| Hessen | § 15a Abs. 1 HSpielbOCG | Spielbankunternehmen bedient sich der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 GlüStV 2021 |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 4 SpbVO M-V | Zutritt nur nach Abgleich mit der Sperrdatei gemäß § 23 Abs. 1 GlüStV |
| Niedersachsen | § 10a Satz 2 NSpielbG | Kontrollen nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 5 GlüStV 2021 zusammen mit Abgleich der Störersperrdatei |
| Nordrhein-Westfalen | § 10 Abs. 1 SpielbG NRW | Spielbanken sind verpflichtet, sich an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV anzuschließen |
| Rheinland-Pfalz | § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielO RP | Vor jedem Zutritt Abgleich mit der Sperrdatei |
| Saarland | § 7 SpielbG-Saar; § 8 Abs. 4 | Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 |
| Sachsen | § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsSpielbG | Erhobene Daten sind mit den Daten aus dem spielformübergreifenden Sperrsystem abzugleichen |
| Sachsen-Anhalt | § 5 Abs. 2 SpielbG LSA | Abgleich der Daten mit der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 GlüStV 2021 |
| Schleswig-Holstein | § 3 Abs. 2 Nr. 5 SpielbG SH | Teilnahme am Sperrsystem und Ausschluss gesperrter Spieler nach § 8 GlüStV 2021 als Erlaubnisvoraussetzung |
Hilfe bei Glücksspielproblemen
Anonyme und kostenlose Telefonberatung zur Glücksspielsucht: 0800 1 37 27 00. Weitere Anlaufstellen stehen auf der Seite Spielerschutz.
Häufige Fragen zur Sperre
Wie lange dauert eine Sperre?
Mindestdauer ein Jahr; bei Selbstsperre abweichender Zeitraum, mindestens drei Monate (§ 8a Abs. 6 GlüStV 2021).
Kostet ein Sperrantrag etwas?
Nein. Das Stellen eines Sperrantrags und der Antrag auf Beendigung der Sperre sind laut § 8c Satz 2 GlüStV 2021 kostenfrei.
Wird in der Spielbank geprüft, ob ich gesperrt bin?
Der Abgleich mit der Sperrdatei ist in Spielbanken bei jedem Betreten vorzunehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 5 GlüStV 2021).
Weiter im Verzeichnis
Öffnungszeiten und Eintritt jedes Hauses stehen im Verzeichnis der Spielbanken. Weitere Fragen zum Besuch beantworten alle Ratgeber, Ratgeber Einlass und Mindestalter und Ratgeber Dresscode.