Tronc in der Spielbank: was mit dem Trinkgeld passiert
Der Tronc ist der Behälter, in den Trinkgelder in der Spielbank kommen. In allen 15 Bundesländern mit Spielbank enthält das Landesrecht eine Regel zum Tronc. Die Normen habe ich am 01.10.2026 in den Gesetzestexten nachgelesen.
Tronc-Regel je Bundesland
| Land | Rechtsgrundlage | Regel laut Landesrecht |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 35 Abs. 1 LGlüG | Annahmeverbot für Trinkgelder außer über den Tronc |
| Bayern | Art. 8 Abs. 1 SpielbG | Annahme von Zuwendungen nur über den Tronc zulässig |
| Berlin | § 11 Abs. 1 und 2 SpBG | Annahmeverbot für Trinkgelder außer über besondere Behälter |
| Brandenburg | § 11 Abs. 11 SpielbG | Tronc-Aufkommen: Landesanteil per Rechtsverordnung |
| Bremen | § 10 Abs. 1 und 2 SpielbG HB | Trinkgeldverbot, Zuwendungen nur über besonders aufgestellte Behälter (Tronc) |
| Hamburg | § 4 Abs. 1 Satz 1 SpielbkG HA | Zuwendungen an die Spielbank oder das Personal verboten, außer sie werden unverzüglich den Tronc-Behältern zugeführt |
| Hessen | § 14 Abs. 1 HSpielbOCG | Zuwendungen an den Tronc, Troncabgabe |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 12 SpbG M-V | Zuwendungen gehören in die Tronc-Behälter |
| Niedersachsen | § 9 Abs. 1 Satz 1 NSpielbG | Zuwendungen unverzüglich in die Tronc-Behälter |
| Nordrhein-Westfalen | § 22 SpielbG NRW | Trinkgeldverbot; Zuwendungen an den Tronc |
| Rheinland-Pfalz | § 10a Abs. 1 Satz 1 SpielbkG RP | Zuwendungen an das Personal sind den Behältern (Tronc) zuzuführen |
| Saarland | § 16 SpielbG-Saar | Trinkgeldverbot, Zuwendungen nur über Tronc-Einrichtungen |
| Sachsen | § 14 Satz 1 und 2 SächsSpielbG | Trinkgeldverbot, Zuwendungen nur über Tronc-Behälter |
| Sachsen-Anhalt | § 14 Abs. 1 Satz 1 SpielbG LSA | Zuwendungen unverzüglich den Tronc-Behältern zuzuführen |
| Schleswig-Holstein | § 6 Abs. 1 SpielbG SH | Zuwendungen unverzüglich den Tronc-Behältern zuzuführen |
Wortlaut aus drei Landesgesetzen
- Baden-Württemberg: Annahmeverbot für Trinkgelder außer über den Tronc (§ 35 Abs. 1 LGlüG): „Die in einer Spielbank als Spieltechniker beziehungsweise Spieltechnikerin oder als Kassierer beziehungsweise Kassiererin beschäftigten Personen dürfen von den die Spielbank besuchenden Personen keine Geschenke, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).“.
- Bayern: Annahme von Zuwendungen nur über den Tronc zulässig (Art. 8 Abs. 1 SpielbG): „Das in einer Spielbank beschäftigte spieltechnische Personal darf von den Besuchenden der Spielbank keine Zuwendungen annehmen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinn des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zugeführt werden.“.
- Berlin: Annahmeverbot für Trinkgelder außer über besondere Behälter (§ 11 Abs. 1 und 2 SpBG): „Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten. (2) Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Besuchern einer Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben“ ….
Häufige Fragen zum Tronc
Was ist der Tronc in der Spielbank?
Der Behälter für Trinkgelder und andere Zuwendungen der Gäste. Die Regel je Land steht in der Tabelle.
Wo steht die Tronc-Regel?
Im Landesrecht über Spielbanken, je Land in einem eigenen Gesetz; Gesetz und Paragraf je Land stehen in der Tabelle.
Weiter im Verzeichnis
Öffnungszeiten und Eintritt jedes Hauses stehen im Verzeichnis der Spielbanken. Weitere Fragen zum Besuch beantworten alle Ratgeber, Ratgeber Einlass und Mindestalter und Ratgeber Dresscode.